AGB
 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltung der AGB

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt
gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B 2233. Auf Verlangen
werden die AGB's gerne zur Verfügung gestellt und können auch unter www.fliesenooe.at abgerufen werden.
Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch
ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese
in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen
vereinbart werden.


2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns,
spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages aufgrund eines
vorliegenden Angebotes unsererseits durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.


3. Kostenvoranschlag

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit
übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der
Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die
jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten
ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige
Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
Diese Regelung wird nur wirksam, wenn diese vor Erstellung des Kostenvoranschlages dem Verbraucher zur
Kenntnis gebracht wurde.


4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben
ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Leichte Abänderungen bezüglich Pläne lassen sich nicht vermeiden und sind somit auch kein Vertragsstreit und darum auch nicht berechtig bezüglich preisliche Abstriche.


5. Preis

Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem
tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung
ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der
Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der
Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind
jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der
Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für
Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne,
dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines
Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.


6. Fälligkeit

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß
25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten
Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.
Für den Fall des Zahlungsverzuges wird das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im
Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige
Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des
Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.


7. Transportkosten, Verwahrungspflicht

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist.
Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert
angemessen in Rechnung gestellt.
Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der
Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller
keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur
Verfügung stellt.


8. Ausführungsbedingungen

Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von
mindestens +10° Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist.
Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen,
ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.


9. Termine

Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt.
Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des
Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der
Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab
entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns
dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.


10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


11. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden, sehr wohl aber für zur Bearbeitung übernommener Sachen (siehe Beiblatt).
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit
nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.


12. Gewährleistung

Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen,
dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die
Mängelrügepflicht gem. § 377 HGB.
Gewährleistungsansprüche können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur),
des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Ein
Preisminderungsanspruch steht unserem Vertragspartner nur zu, wenn der Mangel unbehebbar
und geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht
ein Wandlungsanspruch zu.


13. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die
aber z. B. geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der
Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommen werden.


14. Prüf- und Warnpflicht

Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der
Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen
für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.


15. Aufrechnungsverbot

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit
Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.


16. Leistungsverweigerungsverbot

Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der
voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.


17. Formvorschriften

Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer
Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen,
Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend
bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt
werden können.


18. Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht.


19. Gerichtsstand

Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden
Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig,
in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

 

 

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